Mit Verfügung werden in der Regel Leistungspflichten festgelegt oder Rechte und/oder Pflichten gestaltend begründet, geändert oder aufgehoben. Hat eine Person ein erhebliches schutzwürdiges Interesse und kann sie dartun, bestimmte Rechtsfolgen bloss feststellen zu lassen, so hat sie Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung. Der Erlass einer Feststellungsverfügung ist zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann.9