Demgegenüber gelten als Rechtssätze alle generell-abstrakten Normen, welche natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeit von Behörden regeln oder das Verfahren ordnen. „Generell“ bedeutet: Die Regelung findet auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen Anwendung - nämlich auf alle, für die sie nach ihrem Sinn zutrifft. Und „abstrakt“ heisst: Die Regelung findet auf eine unbestimmte Vielzahl von Lebenssachverhalten Anwendung - nämlich auf alle, welche den Tatbestand der Regelung erfüllen.8 7 BGE 131 II 13 E. 2.2