2.1.4 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 31. Oktober 2017 wendet die Vorinstanz ergänzend ein, die Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrem angeblichen aktuellen Rechts- schutz- bzw. Feststellungsinteresse würden insofern ins Leere laufen, als dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer ihrem klaren Wortlaut nach gerade nicht die Feststellung besonderer individuell-konkreter Rechte und Pflichten zum Gegenstand hätten. Vielmehr werde eine generell-abstrakte Feststellung beantragt, ob und inwieweit eine ärztliche Suizidbeihilfe (Verschreibung, Abgabe bzw. Verabreichung einer letalen Dosis Natrium-Pentobarbital) bei gesunden, urteilsfähigen sterbewilligen Personen zulässig sei.