Schliesslich könne von einem aktuellen und praktischen Interesse abgesehen werden, wenn es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle, die sich jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahren kaum je rechtzeitig beurteilt werden könnte. Die Frage, ob es einem Arzt mit Berufsausübungsbewilligung erlaubt sei, einer urteilsfähigen gesunden Person auf Verlangen zum Zwe- 6 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), in