Die Beschwerdeführer seien derzeit nur virtuell betroffen. Sie könnten jedoch ihre aktuelle und praktische Betroffenheit nicht abwarten, da sie dann mit grosser Wahrscheinlichkeit physisch und mental nicht mehr in der Lage seien, ihren Wunsch hinsichtlich der Beendigung des eigenen Lebens umzusetzen und sich auf ein langes, teures und belastendes Verfahren einzulassen. Da bei aktueller und praktischer Betroffenheit jede Rechtsvorkehr zu spät käme, müssten die Fragen betreffend Umsetzung des Rechts, über Art und Zeitpunkt des eigenen Ablebens zu bestimmen, bereits jetzt vor Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses aufgeworfen werden.