2.1.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie möchten zu gegebener Zeit auf ihr Leben verzichten können. Die entscheidende Frage sei, ob einem Arzt (faktisch) verboten werden könne, gesunden, urteilsfähigen Personen Natrium-Pentobarbital zu verschreiben. Das Recht des urteilsfähigen Menschen, selbst über die Art und den Zeitpunkt des eigenen Todes zu entscheiden, sei ein Menschenrecht, welches unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 5 Vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2017, E. 3.2 Seite 5 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern