Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer hätten nicht die Feststellung konkreter Rechtsfolgen zum Gegenstand, sondern lediglich eine generell-abstrakte Feststellung, ob und inwieweit eine ärztliche Suizidbeihilfe bei gesunden, urteilsfähigen sterbewilligen Personen zulässig sei. Aufgrund des betroffenen hochwertigen Rechtsguts (Recht auf Leben) müsse die Konkretisierung der Feststellungsbegehren zudem einem hohen Massstab genügen. Die von den Beschwerdeführern anbegehrten Feststellungen könnten daher nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein.5