Dieses schutzwürdige Interesse fehle insbesondere dann und die Behörde trete auf ein Feststellungsbegehren nicht ein, wenn es nur um die Beantwortung theoretischer Rechtsfragen gehe, könnten doch Feststellungsverfügungen wie jede andere Verfügung allein konkrete Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer hätten nicht die Feststellung konkreter Rechtsfolgen zum Gegenstand, sondern lediglich eine generell-abstrakte Feststellung, ob und inwieweit eine ärztliche Suizidbeihilfe bei gesunden, urteilsfähigen sterbewilligen Personen zulässig sei.