2.1.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung wie folgt: Der Erlass einer Feststellungsverfügung setze ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, ein aktuelles Bedürfnis an der sofortigen Klärung eines konkreten Rechtszustands voraus. Dieses schutzwürdige Interesse fehle insbesondere dann und die Behörde trete auf ein Feststellungsbegehren nicht ein, wenn es nur um die Beantwortung theoretischer Rechtsfragen gehe, könnten doch Feststellungsverfügungen wie jede andere Verfügung allein konkrete Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben.