Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert. Die unterzeichnende Anwältin ist gehörig bevollmächtigt. 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 50 N. 4 und Art. 72 N. 7; René