Nicht Prozessthema bzw. Streitgegenstand ist demgegenüber die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen urteilsfähige gesunde Personen Anspruch haben auf die Verschreibung, Abgabe oder Verabreichung von Natrium-Pentobarbital durch einen Arzt oder eine Ärztin mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern, um damit ihr Leben ohne medizinische Indikation zu beenden. Dementsprechend gehen die Anträge der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdeinstanz die Sache unter Prüfung aller Vorbringen selbst beurteilen (Rechtsbegehren Ziffer 1) und die entsprechenden Feststellungen selbst vornehmen soll (Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 4), über den Streitgegenstand hinaus.