Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten. Auf die im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid enthaltenen materiellen Begehren darf deshalb nicht eingetreten werden. Nur wenn die Behörde im Nichteintretensentscheid subsidiär und mit Begründung befunden hat, dass das Gesuch ohnehin hätte abgewiesen werden müssen, können im Rechtsmittelverfahren auch materielle Rügen vorgebracht und beurteilt werden.4