1.2.2 Die zuständige Behörde hat grundsätzlich einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, wenn es an einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse am Erlass der ersuchten Feststellungsverfügung oder an einer anderen Voraussetzung fehlt. Ein Nichteintretensentscheid mangels Rechtsschutzinteresses hat den Charakter eines Endentscheids und ist in gleicher Weise anfechtbar. Prozessthema ist im Bestreitungsfall nur, ob die Behörde zu Recht oder zu Unrecht nicht auf das Gesuch eingetreten ist. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.