1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2017. Verfügungen der Vorinstanz sind gemäss Art. 87 GesV3 i.V.m.Art. 15 Abs. 1 OrV GEF und Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der GEF anfechtbar. Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 2. Oktober 2017 zuständig. 1.2 Streitgegenstand 2 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und