Ohne Kostenerhebung, mit Entschädigungsfolgen Eventualiter unter Kostenfolge zu Lasten des Staates 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz hielt in der Beschwerdevernehmlassung vom 31. Oktober 2017 an ihrer Auffassung fest und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen