1. Die Verfügung des Kantonsarztamts vom 31. August 2017 sei aufzuheben und die Sache sei von der Beschwerdeinstanz unter Prüfung aller Vorbringen selbst zu beurteilen. 2. Es sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein Arzt mit Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des urteilsfähigen Gesunden diesem zum Zwecke des Suizids eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital verschreiben und abgeben darf. 1 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) Seite 2 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern