3. Mit Verfügung vom 31. August 2017 trat die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführer vom 9. März 2017 um Erlass einer Feststellungsverfügung mangels Rechtsschutzinteresses an einer generell-abstrakten Feststellung der Zulässigkeit ärztlicher Suizidbeihilfe bei gesunden und urteilsfähigen Personen nicht ein. 4. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 haben die Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2017 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) angefochten und folgende Anträge gestellt: