Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates 2. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 zog D.___ ihr Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung zurück, woraufhin die Vorinstanz das Verfahren betreffend D.___ am 14. Juni 2017 gestützt auf Art. 39 Abs. 1 VRPG1 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb.