Die Vorinstanz wird in einem ersten Schritt den Pflege- und Betreuungsbedarf der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner im Jahr 2017 festzulegen haben. Anhand dieses Bedarfs wird sie in einem zweiten Schritt die erforderliche (Mehr-)Auslastung der im Leistungsvertrag 2017 budgetierten Aufenthaltstage zu bestimmen haben. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass sich der Pflege- und Betreuungsbedarf der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen und somit auch die Auslastung der Aufenthaltstage (und der Mindeststellenplan) dauerhaft erhöht