Um die ihm übertragenen Aufgaben der institutionellen Sozialhilfe im Bereich erwachsene Behinderte entsprechend der gesetzlichen Grundlagen erfüllen zu können, ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, dass die Auslastung der Aufenthaltstage (wie auch der Mindeststellenplan und die Betreuungszuschläge) anhand der konkreten und dauerhaften Bedürfnisse seiner Bewohner und Bewohnerinnen berechnet wird. Aufgrund der benötigten besonderen Fachkenntnisse wird die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird in einem ersten Schritt den Pflege- und Betreuungsbedarf der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner im Jahr 2017 festzulegen haben.