Der Beschwerdeführer macht geltend, drei seiner Bewohner/-innen würden die Voraussetzungen für eine KBS-Anmeldung erfüllen. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen nie bestritten. Indem der Beschwerdeführer diesen Bewohnern / Bewohnerinnen einen Platz bietet, müssen drei KBS- Plätze weniger geschaffen werden. Es kann jedoch nicht sein, dass der Kanton lediglich Zuschläge ausrichtet bei der Schaffung neuer KBS-Plätze, nicht jedoch beim Unterhalt bereits bestehender Aufenthaltsplätze.