Die Vorinstanz bestreitet diese Vorbringen grundsätzlich nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend das Kriterium der qualitativen Erfüllung von Mindestvorgaben nicht erfüllt sein soll, ist doch der konkrete Pflege- und Betreuungsbedarf der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen massgebend für den Mindeststellenplan, die Ausrichtung von Betreuungszuschlägen und die Auslastung der Aufenthaltstage. Andererseits ist die Schaffung von KBS-Plätzen ein weiteres Kriterium der Vorinstanz für die Gewährung von Betreuungszuschlägen. Der Beschwerdeführer macht geltend, drei seiner Bewohner/-innen würden die Voraussetzungen für eine KBS-Anmeldung erfüllen.