Einerseits ist die Erfüllung qualitativer Mindestvorgaben wie beispielsweise der Mindeststellenplan und IVSE-Fachpersonal ein Kriterium der Vorinstanz für die Gewährung von Betreuungszuschlägen (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 21. November 2016). Der Beschwerdeführer hat mehrmals nachvollziehbar dargetan, dass er aufgrund eines dauerhaft erhöhten Pflege- und Betreuungsbedarfs von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern auf eine Erhöhung der Auslastung der Aufenthaltstage und auf mehr (Fach-)Personal angewiesen ist. Die Vorinstanz bestreitet diese Vorbringen grundsätzlich nicht.