Abschliessend ist festzuhalten, dass selbst die Anwendung der von der Vorinstanz entwickelten restriktiven Kriterien für die Gewährung von Staatsbeiträgen zu keinem anderen Ergebnis führt: Einerseits ist die Erfüllung qualitativer Mindestvorgaben wie beispielsweise der Mindeststellenplan und IVSE-Fachpersonal ein Kriterium der Vorinstanz für die Gewährung von Betreuungszuschlägen (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 21. November 2016).