Vorliegend hat sich der Betreuungs- und Pflegebedarf der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen unbestrittenermassen sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in qualitativer Hinsicht erhöht, indem einerseits ein Bedürfnis nach mehr Aufenthaltstagen in den Institutionen besteht, und andererseits insgesamt auch der Grad der Pflegebedürftigkeit gestiegen ist. Aufgrund dieser Erhöhung des Betreuungs- und Pflegebedarfs in quantitativer und qualitativer Hinsicht ist der Beschwerdeführer, um dem veränderten Seite 14 von 18 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern