6.5 Der Argumentation der Vorinstanz kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die massgebenden Rechtsgrundlagen (SHG, StBG, SHV; vgl. Erwägung 4 hievor) sehen weder die Möglichkeit der Abweisung von Staatsbeitragsgesuchen aufgrund fehlender kantonaler Mittel noch die restriktiven Kriterien der Vorinstanz für die Gewährung von Staatsbeiträgen vor. Bei diesen Kriterien scheint es sich lediglich um die Praxis der Vorinstanz zu handeln, sie stellen jedoch keine eigenständige Grundlage für die Gewährung von Staatsbeiträgen bzw. die Abweisung von Staatsbeitragsgesuchen dar.