Was damit gemeint ist, ergibt sich aus dem Schreiben vom 21. November 2016 an den Beschwerdeführer. Darin nennt die Vorinstanz die Ausnahmekriterien für die Gewährung von Betreuungszuschlägen wie etwa die Erfüllung qualitativer Mindestvorgaben (z.B. Mindeststellenplan, IVSE-Fachpersonal) sowie die Schaffung von Plätzen im Rahmen der Gesamtstrategie „Koor- dinations- und Beratungsstelle für äusserst anspruchsvolle Platzierungssituationen (KBS)".