6.4 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte erhöhte Betreuungs- und Pflegebedarf wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Sie begründet die Ablehnung der Erhöhung der Auslastung der Aufenthaltstage (bzw. der Ausrichtung eines Betreuungszuschlags) mit der finanziellen Situation im Kanton Bern und der Notwendigkeit einer (starren) Obergrenze bzw. Ausgabenbarriere von 103%, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden könne. Was damit gemeint ist, ergibt sich aus dem Schreiben vom 21. November 2016 an den Beschwerdeführer.