Dasselbe gilt für Auslastung der Aufenthaltstage: Die Institutionen sind im Rahmen ihres Leistungsauftrags verpflichtet, den Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen bei entsprechendem Bedarf zusätzliche Aufenthaltstage in der Institution anbieten zu können. 29 Vgl. Beschwerdeentscheid der GEF vom 26. August 2014 (RA Nr. 2013-0828) E. 3.6 30 Vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 21. November 2016 Seite 12 von 18 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern