6.1 Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf die Erhöhung der Auslastung der Aufenthaltstage bzw. auf die Ausrichtung eines Betreuungszuschlags, soweit die Erhöhung der Auslastung bzw. die Ausrichtung eines Betreuungszuschlags notwendig ist für eine gesetzeskonforme Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.