gungen die Leistungen für die Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger kostenlos oder kostenpflichtig sind (Art. 63 Abs. 2 SHG). In den Verträgen sind soweit möglich qualitativ und quantitativ überprüfbare Ziele festzulegen, die eine nachträgliche Kontrolle der Wirkung der Leistungsangebote ermöglichen (Art. 63 Abs. 4 SHG).