Eine Erhöhung der Auslastung der Aufenthaltstage wird somit in der Regel eine Erhöhung des leistungsvertraglich festgelegten Betriebsbeitrags bzw. die Ausrichtung eines Betreuungszuschlages zur Folge haben. Die beiden Punkte sind demnach miteinander verbunden, weshalb die Überprüfung der zusätzlichen Abgeltung von zusätzlich geleisteten Begleitungstagen auch die Überprüfung der Notwendigkeit dieser zusätzlichen Begleitungstage beinhaltet, oder, mit anderen Worten, die Überprüfung der Auslastung der Aufenthaltstage.