Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2017 weist die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der möglichen Auslastung der vereinbarten Aufenthaltstage von 103% auf 110% ab. Streitgegenstand kann demnach vorliegend nur die Erhöhung der Auslastung sein. Der Antrag des Beschwerdeführers auf zusätzliche Abgeltung aller zusätzlich geleisteten Begleitungstage geht auf den ersten Blick über das Anfechtungsobjekt hinaus. Die Frage der Abgeltung von zusätzlich geleisteten Begleitungstagen beschlägt jedoch dieselbe Frage wie die Frage der Auslastung der Aufenthaltstage, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen: