Mit Unterzeichnung des Leistungsvertrages seien die darin festgehaltenen Leistungsparameter gegenseitig akzeptiert worden. Mit sich verändernden Lebensumständen im Betreuungsumfeld (älter werdende Angehörige) sähen sich sehr viele Institutionen konfrontiert. Der Vorinstanz sei bewusst, dass ein zusätzlicher Betreuungsaufwand bei kleineren Institutionen mit etwa 20 Plätzen mehr ins Gewicht falle als bei grösseren. Ausnahmen könnten jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht bewilligt werden. Dass bei einer Neuplatzierung eines Klienten im besten Falle ein Nullsummenspiel resultiere, treffe nicht zu.