2.4 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 30. Oktober 2017 wendet die Vorinstanz ein, in den mit den Leistungserbringern abgeschlossenen Leistungsverträgen würden die Art, Menge und Qualität der zu erbringenden Leistungen sowie die vom Kanton zu leistende Abgeltung geregelt. Über die Leistungsobergrenze hinausgehende Leistungen würden nicht abgegolten.