Für den Kanton würde daraus keine Einsparung resultieren, sondern im besten Fall ein Nullsummenspiel: Im Fall einer Betreuung der betroffenen Person durch eine andere Institution, welche den Aufwand im Rahmen der Auslastungsgrenze von 103% leisten und die damit verbundenen Zusatzkosten in die Betriebsbeitragsabrechnung einbringen könnte, müsste der Kanton die vorliegend nicht akzeptierten Kosten dort mitfinanzieren. Die in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung erwähnte Möglichkeit von Ausnahmeregelungen sei deshalb auszuschöpfen.13