2.3 In der Beschwerde vom 22. September 2017 macht der Beschwerdeführer geltend, zum einen hätten zusätzliche Tage geleistet werden müssen, weil die Angehörigen seiner Klienten zunehmend auf zusätzliche Begleitungstage angewiesen seien. Zum anderen verlange die Schwere der Behinderung der betroffenen Personen eine umfassende 1:1- Begleitung. Somit sei der dafür notwendige Personalaufwand zwingend. Diese Entwicklung wie auch der zusätzlich benötigte Aufwand seien anlässlich der Erarbeitung der Leistungsvereinbarung 2017 nicht vorhersehbar gewesen. Eine Finanzierung aus eigenen Mitteln sei nicht möglich. Die Gewährung der beantragten zusätzlichen Beiträge entspreche auch Art. 75