2.2 Die Vorinstanz bringt vor, die Obergrenze von 103% in den Leistungsverträgen diene der Steuerung von Finanzen und Leistungen. Damit der vom Grossen Rat genehmigte Finanzplan eingehalten werden könne, seien Ausgabenbarrieren unumgänglich. Die für alle Institutionen geltende Obergrenze ermögliche eine gewisse Gleichbehandlung. Eine Abweichung könne deswegen sowie angesichts der angespannten finanziellen Situation des Kantons Bern nur in Ausnahmesituationen genehmigt werden. Die Institutionen könnten in einem gewissen Umfang Leistungsschwankungen auffangen und bei gutem Verlauf Überdeckungen aufbauen. Bei schwierigeren Verhältnissen könne eine Unterdeckung resultieren.