2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, einige Klienten könnten zunehmend Ferien und Wochenenden nicht mehr zu Hause verbringen. Das B. beherberge neun Bewohner. Davon würden sechs Bewohner das Angebot 365 Tage nutzen, während drei Bewohner (noch) mehr oder weniger regelmässig ihre Familien besuchen könnten, jedoch auch zunehmend auf eine auswärtige Platzierung angewiesen seien. Das C. beherberge sechs Bewohnerinnen. Davon könne eine Bewohnerin wegen dem stark gestiegenen Betreuungsbedarf die Wochenenden nicht mehr bei ihren Verwandten verbringen. Eine weitere Bewohnerin habe keine näheren Angehörigen mehr und halte sich deshalb an den Wochenenden vorwiegend in der Institution auf.