8. Mit Verfügung vom 31. August 2017 hat die Vorinstanz eine Erhöhung der möglichen Auslastung der vereinbarten Aufenthaltstage abgelehnt, da von der als Ausgabebarriere dienenden Obergrenze von 103% in den Leistungsverträgen nur in Ausnahmesituationen abgewichen werden könne. 9. Am 22. September 2017 hat der Beschwerdeführer bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2017 sowie die Abgeltung aller zusätzlich geleisteten Begleitungstage zum vereinbarten Leistungspreis (Nettobetriebskosten pro Aufenthaltstag) beantragt.