7. Mit Gesuch vom 20. April 2017 hat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Erhöhung der möglichen Auslastung der im Leistungsvertrag 2017 vereinbarten Aufenthaltstage von 103% auf 110% bzw. eine uneingeschränkte Auslastung der neun Plätze im B. (maximal 3‘285 Tage) sowie der sechs Plätze im C. (maximal 2‘190 Tage) beantragt. Er begründet sein Gesuch mit dem deutlich erhöhten Betreuungs- und Begleitungsbedarfs seiner Klienten und Klientinnen. Insbesondere entspreche es dem Bedürfnis mehrerer Klienten und Klientinnen, mehr Tage (insbesondere an den Wochenenden) in den Institutionen zu verbringen, weshalb beide Institutionen 365 Tage im Jahr geöffnet seien.