5. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz an der Ablehnung des Betreuungszuschlages für das Jahr 2017 fest. Zur Begründung führte sie auf, bei der Vergabe der Platz- und Betreuungszuschläge würden die begrenzten finanziellen Mittel prioritär dort eingesetzt, wo der ausgewiesene Bedarf am grössten bzw. gemäss Richtlinien notwendig sei. Besonders gross sei der Bedarf bei der Schaffung von KBS-Plätzen, wofür in diesem Jahr die gesamten finanziellen Mittel benötigt worden seien. Die Vorinstanz wisse um die komplexen Betreuungsaufgaben, die Herausforderungen und die damit verbundenen Anstrengungen