4. Am 29. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausarbeitung des Leistungsvertrags 2017 erneut um Ausrichtung eines Betreuungszuschlags. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der effektive Bedarf bis zum Beginn des Pilotversuchs III nicht gedeckt werde. Zudem seien bei drei Bewohnern die Voraussetzungen für eine KBS- Anmeldung durchaus gegeben. Die Ablehnung seines Gesuchs zwinge ihn entweder zu einer Anmeldung dieser Bewohner bei der KBS, was den Kanton wohl teurer zu stehen komme, oder aber zur Abdeckung komplexer Begleitungsbedürfnisse mit zu wenig Personal.5