- die Erfüllung qualitativer Mindestvorgaben (z.B. Mindeststellenplan, IVSE3-Fachpersonal), - die Schaffung von Plätzen im Rahmen der Gesamtstrategie „Koordinations- und Beratungsstelle für äusserst anspruchsvolle Platzierungssituationen (KBS)", - notwendige flankierende Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung, - die Umsetzung des Behindertenkonzepts und bereits bewilligte Konzeptänderungen, - die Umsetzung von bewilligten Vorhaben mit bereits vorliegender Finanzierungszusage. Das Gesuch des Beschwerdeführers erfülle keines dieser Kriterien und sei daher abzuweisen.4