2. Im September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das Alters- und Behindertenamt (ALBA; fortan: Vorinstanz) im Hinblick auf die Ausarbeitung des Leistungsvertrags 2017 um einen Betreuungszuschlag, da der Betreuungsbedarf seit 2013/2014 massgeblich gestiegen sei und die Tendenz in die gleiche Richtung gehe.2 3. Mit Schreiben vom 21. November 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um einen Betreuungszuschlag ab. Zur Begründung führte sie auf, die im Budget des Kantons Bern eingestellten Mittel für die Angebote zugunsten erwachsener Menschen mit einer Behinderung würden lediglich zwingend erforderliche Zuschläge erlauben für