15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; SR 154.21) Seite 5 von 6 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 28. August 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung