14 Jäger, a.a.O, S. 835 N. 91 mit weiteren Hinweisen Seite 4 von 6 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Amtes wegen, sind die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 400.00 (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV15), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.