Dass die Vorinstanz ein Einladungsverfahren durchgeführt hat, obschon sie den Auftrag letztlich hätte freihändig vergeben können (Art. 6 Abs. 1 Bst. b ÖBG), ändert nach Praxis des bernischen Verwaltungsgerichts an der Nichtanfechtbarkeit des Zuschlags nichts.13 Die Wahl eines höherstufigen Verfahrens ist stets zulässig, weil dies einen verschärften Wettbewerb verspricht.14 2.3. Nach dem Gesagten muss festgehalten werden, dass auf die Beschwerde vom 28. August 2017 mangels Anfechtbarkeit der Verfügung vom 21. August 2017 nicht eingetreten werden kann. 3. Kosten