2.2. Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdegegnerin vorliegend den Zuschlag zum Preis von „CHF 124‘891.20 Netto inkl. MwST“.12 Der Auftrag an die Beschwerdegegnerin erreicht damit den Schwellenwert von CHF 150‘000.00 deutlich nicht, zumal die Mehrwertsteuer bei der Berechnung explizit nicht berücksichtigt wird (Art. 7 Abs. 1ter IVöB). Der Zuschlag für diesen Auftrag ist damit gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 12 Abs. 3 ÖBG nicht anfechtbar. Dass die Vorinstanz ein Einladungsverfahren durchgeführt hat, obschon sie den Auftrag letztlich hätte freihändig vergeben können (Art. 6 Abs. 1 Bst.