Vorliegend handelt es sich um die Arbeiten im Baubereich 6.1, SKP 944.0 Signaletik. Dabei geht es nicht um eine reine Materiallieferung, sondern auch um entsprechende Montagearbeiten. Mit dem Zuschlagsempfänger wird auch kein Kauf-/Liefervertrag, sondern ein Werkvertrag abgeschlossen.10 Damit kommt die Kategorie der „Lieferungen“ nicht in Frage. Ob es sich vorliegend um eine „Dienstleistung“ oder „Bauarbeiten im Baunebengewerbe“ handelt, kann offen gelassen werden, da der Schwellenwert für das Einladungsverfahren in beiden Fällen bei über CHF 150‘000.00 liegt.11